Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337)
SGB VI§ 46 Witwenrente und Witwerrente
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 315
Nach Gewicht
- LSG Baden-Württemberg, 12.04.2011 – L 13 R 203/11Zitiert von 4
- BSG, 05.05.2009 – B 13 R 53/08 RZitiert von 20
- BSG, 05.05.2009 – B 13 R 55/08 RGroße Witwenrente: Umfang der Ermittlung von Eheschließungsmotiven zur Widerlegung der Vermutung einer Versorgungsehe nach § 46 Abs. 2a SGB VI KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 118
- LSG Mecklenburg-Vorpommern, 01.07.2020 – L 7 R 185/18Zitiert von 3
- SG Dortmund, 22.06.2006 – S 26 (22,46) RA 128/04
- LSG Baden-Württemberg, 28.08.2014 – L 13 R 3256/13Zitiert von 4
Zuletzt entschieden
- FG München, 25.04.2026 – 4 K 2179/25
- BAG, 10.03.2026 – 3 AZR 107/25Hinterbliebenenversorgung - Altersdiskriminierung - Versorgungsordnung mit kombinierter Spätehen- und Mindestehedauerklausel
- LSG Berlin-Brandenburg, 20.11.2025 – L 33 R 179/23
315 Entscheidungen zu § 46 SGB VI →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 46 SGB VI zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/46#abs-1 (1) Witwen oder Witwer, die nicht wieder geheiratet haben, haben nach dem Tod des versicherten Ehegatten Anspruch auf kleine Witwenrente oder kleine Witwerrente, wenn der versicherte Ehegatte die allgemeine Wartezeit erfüllt hat. Der Anspruch besteht längstens für 24 Kalendermonate nach Ablauf des Monats, in dem der Versicherte verstorben ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/46#abs-2 (2) Witwen oder Witwer, die nicht wieder geheiratet haben, haben nach dem Tod des versicherten Ehegatten, der die allgemeine Wartezeit erfüllt hat, Anspruch auf große Witwenrente oder große Witwerrente, wenn sie
Als Kinder werden auch berücksichtigt:
Der Erziehung steht die in häuslicher Gemeinschaft ausgeübte Sorge für ein eigenes Kind oder ein Kind des versicherten Ehegatten, das wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, auch nach dessen vollendetem 18. Lebensjahr gleich.
Permalink zu Abs. 2arecht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/46#abs-2a (2a) Witwen oder Witwer haben keinen Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente, wenn die Ehe nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen.
Permalink zu Abs. 2brecht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/46#abs-2b (2b) Ein Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente besteht auch nicht von dem Kalendermonat an, zu dessen Beginn das Rentensplitting durchgeführt ist. Der Rentenbescheid über die Bewilligung der Witwenrente oder Witwerrente ist mit Wirkung von diesem Zeitpunkt an aufzuheben; die §§ 24 und 48 des Zehnten Buches sind nicht anzuwenden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/46#abs-3 (3) Überlebende Ehegatten, die wieder geheiratet haben, haben unter den sonstigen Voraussetzungen der Absätze 1 bis 2b Anspruch auf kleine oder große Witwenrente oder Witwerrente, wenn die erneute Ehe aufgelöst oder für nichtig erklärt ist (Witwenrente oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten).
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/46#abs-4 (4) Für einen Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente gelten als Heirat auch die Begründung einer Lebenspartnerschaft, als Ehe auch eine Lebenspartnerschaft, als Witwe und Witwer auch ein überlebender Lebenspartner und als Ehegatte auch ein Lebenspartner. Der Auflösung oder Nichtigkeit einer erneuten Ehe entspricht die Aufhebung oder Auflösung einer erneuten Lebenspartnerschaft.